Gemäß Artikel 49 des Gesetzes vom 1. August 2007 bezüglich der Organisation des Erdgasmarktes ist jeder, der Arbeiten unternimmt, die möglicherweise Schäden an der Gasinfrastruktur verursachen, dazu angehalten, sich mindestens 15 Tage vor Beginn der Arbeiten über den Verlauf der Leitungen zu erkundigen, die über die Baustelle laufen.